Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Gordon,
ja, Sie haben mich richtig verstanden:
Für die Verfahrensfreiheit ist es unerheblich, ob es sich bei der „notwendigen“ Garage (zum Begriff „notwendige“ Stellplätze und Garagen siehe § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO SH) um einen (lediglich) überdachten Stellplatz (Carport) oder um eine geschlossene Garage handelt.
In den Abstandflächen – also beispielsweise im 3-m-Bereich zur Nachbargrenze – benötigt die Kleingarage mit einem Abstellraum bis einschließlich 20 m² Grundfläche keine Brandwand (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO SH). Weitere Erleichterungen für diese Kleingaragen mit Abstellraum enthält die Garagenverordnung (vgl. beispielsweise § 11 Abs. 4 Nr. 1).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 29.12.2010 um 14:50:01 von Jens Bebensee.
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