Sehr geehrter Herr Egerland,
hier gilt das Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Schleswig-Holstein (VermKatG), das Sie im Internet unter
http://sh.juris.de/sh/gesamt/VermKatG_SH_2004.htm#VermKatG_SH_2004_rahmen finden.
Nach § 16 Abs. 3 VermKatG haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümerinnen und Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird.
Das Gartenhäuschen ist nach der Definition im § 2 Abs. 2 LBO zweifellos ein Gebäude (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ) und muss daher eingemessen werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie auf dem Landesserver unter
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http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de/coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/IM/z__Katasteraemter/Information/Produkte/geb_C3_A4udeeinmessungen.html .
Einen Flyer können Sie downloaden unter
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http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de/coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/IM/z__Katasteraemter/Information/PDF/flyer__ka__gebaeude,property=pdf.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee