Hallo Macellino,
die von Ihnen angesprochene Außenbereichsbestimmung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt nur für die Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Die Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden im Außenbereich hingegen ist unter den erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB möglich, wenn die Voraussetzungen der Nr. 5 gegeben sind.
Die Erleichterung besteht darin, dass bestimmte öffentliche Belange, wie beispielsweise die Darstellungen eines Flächennutzungsplans, dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden können (siehe erster Absatz des Absatzes 4). Insoweit verstehe ich nicht ganz, warum nach Meinung des Bauamtes der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Welchen Geltungsbereich ein Bebauungsplan umfasst, bestimmt die Gemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit.
Nach Nr. 5 Buchstabe b der Vorschrift muss die Erweiterung in zwei Richtungen angemessen sein: Erstens im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und zweitens unter Berücksichtigung der (objektiven) Wohnbedürfnisse von Eigentümer und Familie.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat den Zweck, eine verbesserte Wohnraumversorgung zu begünstigen. Von einer im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessenen Erweiterung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) beispielsweise dann keine Rede sein, wenn eine vorhandene Fläche von 134 qm auf 250 qm (ohne Doppelgarage) vergrößert werden und das Haus zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoss erhalten soll (Beschluss vom 12.02.1988 – 4 B 21.88 – in BRS 48 Nr. 75).
Auch eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes, die zur Schaffung einer dritten Wohnung führt, kann nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden (so BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 – 4 C 13.97 – BRS 60 Nr. 92).
Schließlich ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2008 – 4 B 24.08 – unter ->
http://www.bverwg.de/media/archive/6242.pdf ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee