Hallo agatebrigitte,
da haben Sie ein Thema aufgeworfen, was nach meiner Erfahrung immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten führt.
Zum Thema „Dachstuhl erneuern“ habe ich mich schon im Jahre 2008 – also vor Inkrafttreten der LBO Schl.-H. 2009/2010 - in diesem Forum geäußert:
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/1709/0/?SID=cecd82d2d49f32c3c1bf340696c2eff3 .
Im Prinzip hat sich die Rechtslage in Schleswig-Holstein in diesem Punkt nicht wesentlich geändert (siehe dazu folgende Gegenüberstellung der alten und der jetzt gültigen LBO: ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ): Der Gesetzgeber möchte einfach vermeiden, dass eine Dachumdeckung einen Zusammenbruch des bestehenden Gebäudes zur Folge hat.
Besonderes Augenmerk richtet die neue LBO allerdings auf Kulturdenkmäler (siehe § 63 Abs. 3 LBO 2009/2010).
Sie sollten beim Bauamt noch einmal ganz genau nachhaken, aus welchen Gründen man in Ihrem Falle von einer Genehmigungspflicht ausgeht.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee