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Thema: Grenzbebauung bei Umnutzung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.10.2010 08:36:15 Titel: Re: Grenzbebauung bei Umnutzung
Hallo Lutz,

offen gestanden: Ich kann den Nachbarn verstehen…

Ob ein Nachbar im Bauprüfverfahren (zum Begriff siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=318 ) beteiligt werden muss oder nicht bestimmt die jeweilige Landesbauordnung.

Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen siehe dazu beispielsweise folgende Urteile:
-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/9_A_2792_06urteil20080624.html
-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/4_K_686_09urteil20090420.html


Bei Ihnen steht die Frage im Vordergrund, ob man eine Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen zulassen würde.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 der LBO Schleswig-Holstein k a n n die zuständige Bauaufsichtsbehörde u. a. Abweichungen von Anforderungen der LBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten n a c h b a r l i c h e n Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO (= keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie Vermeidung unzumutbarer Belästigungen), vereinbar sind.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO SH s o l l die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Das Wort „Soll“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch für den Regelfall ein „Muss“.


Abstandflächen bemessen sich nach der Höhe. Mit dem Beispiel wollte ich deutlich machen, dass Sie im Zuge der Nutzungsänderung der Scheune die Höhe möglichst nicht so verändern, dass sich rechnerisch größere Abstandflächen ergeben.


So, jetzt haben Sie meines Erachtens alle notwendigen Informationen, die Sie für Ihr Vorhaben benötigen dürften.

Sie sollten ruhig Ihrem Architekten vertrauen, denn er „schuldet“ Ihnen eine genehmigungsfähige Planung…


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 28.10.2010 um 08:37:16 von Jens Bebensee.
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