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Thema: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3

Autor Beitrag
 Verfasst am: 26.10.2010 12:22:59 Titel: Re: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3
Hallo Jörg,

die gesetzliche Definition des § 2 Abs. 2 LBO fordert für ein Gebäude, dass es selbstständig benutz b a r sein muss, d. h. dass es für sich allein dem bestimmten Zweck entsprechend den zu stellenden Anforderungen genutzt werden können muss. In dieser Funktion darf ein Gebäude nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Maßgeblich ist also nicht, ob eine bauliche Anlage tatsächlich selbstständig benutzt oder eine selbstständige Nutzung bezweckt wird, sondern lediglich, ob die Möglichkeit der selbstständigen Nutzung besteht.

Nicht selbstständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Inneren eines angrenzenden Gebäudes aus betretbar sind. Innere Verbindungen zwischen aneinander gebauten Gebäuden beeinträchtigen hingegen nicht deren Selbstständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Ein an ein anderes Gebäude angebautes Nebengebäude ist ein selbstständiges benutzbares Gebäude, z. B. auch eine Grenzgarage unter dem abgeschleppten Dach eines Wohngebäudes.


„Freistehend“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO ist nur ein solches land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude, das nicht an ein anderes Gebäude oder eine andere bauliche Anlage ganz oder teilweise angebaut ist.

Wer etwas baut, sollte für die Zukunft auch einen späteren Abbruch im Auge haben. Nicht ohne Grund stellt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nur die Beseitigung von f r e i s t e h e n d e n Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (Anmerkung: Gebäudeklasse 2 betrifft nicht freistehende Gebäude) verfahrensfrei; für die anderen Gebäudeklassen müssen nach den Sätzen 3 bis 5 der Regelung die Fragen der Standsicherheit geklärt sein.

Näheres lässt sich zu Ihrem Fall nicht sagen, wenn man die Bauvorlagen nicht studiert hat. Deshalb sollten Sie sich in der Sache von einem/einer Entwurfsverfasser/in oder der zuständigen Bauaufsicht in einem persönlichen Gespräch beraten lassen.


Obgleich der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und eigentlich keine offenen Lücken für Interpretationen enthält, könnte ich mir vorstellen, dass man selbstständige angebaute Nebengebäude und angebaute Nebenanlagen, die im Verhältnis zum Hauptgebäude der Nr. 1 untergeordnet sind und sich innerhalb der Brandschutzanforderungen der Gebäudeklasse 1 halten - also kein Bedürfnis nach erhöhtem Brandschutz bewirken - bei der Beurteilung des Kriteriums „freistehend“ außer Betracht lassen könnte. Diese sehr weite hergeholte Auslegung könnte selbstverständlich nur dann gelten, wenn der Anbau (Zusammenbau) eine selbstständige bauliche Anlage oder ein selbstständiges Gebäude ist. Wenn der Anbau (Zusammenbau) selber aber kein selbstständiges Gebäude ist, ist er Teil des Gebäudes.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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