Vielen Dank für Ihre Antworten Herr Bebensee,
nach einem erfolgreichem Telefonat konnte ich herausfinden, dass die Bezeichnung "Erholungsfläche", welche im Notarvertrag steht, irreführend ist.
Die Erhohlungsfläche ist im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen.
In diesem Sinne sind Ihre 2 Fragen erfolgreich beantwortet.
Auf Nachfrage ( Bebauung Carport/Gartenhaus) wurde mir gesagt, dass ich diese Fläche nur "pflegen" darf.
Da ich mit der erhaltenen Antwort erst einmal hier wieder Vorstellig werden wollte, hackte ich nicht weiter nach.
Nun komme ich wieder zu meiner Ursprünglichen Frage zurück, ob es denn trotz der Aussage "nur pflegen" die Möglichkeit gibt, diese Grünfläche teilweise mit Carport/Gartenhaus zu bebauen. Ich weiß, dass es scheinbar nicht ohne weiteres gehen wird, eine kurze Beratung Ihrerseits würde mich sehr freuen.
mfg
Marco
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