Sehr geehrter Herr Sieger,
es ist recht unwahrscheinlich, dass ein/e Sachbearbeiter/in im Bauprüfverfahren für ein Gartenhaus eine Ortsbesichtigung durchführen wird. Das Bauantragsformular und die Bauvorlagen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=88 ) sollen dem/der Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht die Situation vor Ort aufzeigen.
Eine Baugenehmigung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1506/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=103&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP73#focuspoint ), wie beispielsweise Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans. Bei dieser Entscheidung hat die Baugenehmigungsbehörde kein Ermessen.
Anders sieht es aus, wenn es um Beseitigungsanordnungen geht (siehe dazu unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=62 ). Hier kann auch der Gleichheitssatz zum Tragen kommen.
Sollte Ihr Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich liegen, finden Sie unter dem nachfolgenden Link den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in:
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee