Sehr geehrte/r Herr/Frau Sieger,
…keine Ursache.
Auch wenn schon einige Nachbarn deutlich größere Nebenanlagen hergestellt haben mögen, muss dies ja nicht automatisch bedeuten, dass die Nachbarn sich an die Regeln gehalten haben…
Im Regelfall enthält die Zeichenerklärung (Legende) des Bebauungsplans die Rechtsgrundlagen für die jeweiligen Festsetzungen.
Aufgrund Ihrer Angaben zur zulässigen Höhe von Nebenanlagen möchte ich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, dass Ihr Gartenhaus in dem Bebauungsplangebiet nur dann verfahrensfrei ist, wenn es einen umbauten Raum von 30 m³ nicht überschreitet – vorausgesetzt Ihr Grundstück liegt in Schleswig-Holstein (vgl. im Einzelnen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung – LBO - unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1qbm/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=25&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BauOSH2009pP63&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee