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Thema: Nutzungsänderung imAussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 01.10.2010 11:50:58 Titel: Re: Nutzungsänderung imAussenbereich
Hallo Anna,

so hart und unverständlich das vielleicht klingen mag, aber von einer Verfestigung könnte man in Ihrem Falle nur sprechen, wenn Ihr Vorhaben eine Lücke innerhalb des durch die Wohngebäude gebildeten Bebauungszusammenhangs füllen würde.

Sie müssen sich leider vor Augen halten, dass Sie aus meiner Sicht sowohl für die alte Nutzung als „Verkaufseinrichtung mit Imbisscharakter“ als auch für die geplante Nutzung als Ferien-/Wochenendhaus eine Baugenehmigung benötigen. Anders gesagt: Bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit Ihres Vorhabens muss man sich die vorhandene Bausubstanz auf Ihrem Grundstück wegdenken. Vor diesem Hintergrund kann man also nur von einer Erweitung der vorhandenen Splittersiedlung sprechen, die fast immer „zu befürchten“ ist (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BauGB und -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=2&bid=76 ).

In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal meine Ausführungen vom 01.06.2006 an Martina (Thema: „Bauen im Außenbereich“) zitieren und auf die dort erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen:

Zitat:
„…Die Chancen, anstelle des Ferienhauses ein Wohnhaus mit gleicher Grundfläche genehmigt zu bekommen, stehen wahrscheinlich sehr schlecht:

Prägendes Merkmal von Ferien- und Wochenendhäusern ist der zeitweilige Aufenthalt für Erholungszwecke. (Dauer-)Wohngebäude haben demgegenüber ganz andere städtebauliche Anforderungen und Auswirkungen; sie dürfen nicht in Sondergebieten, die der Erholung dienen, und grundsätzlich auch nicht im Außenbereich, sondern im Regelfall nur in den Baugebieten der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. http://bundesrecht.juris.de/baunvo/index.html ) errichtet werden.

Unter den Begriff „Wohngebäude“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 5 BauGB fallen übrigens keine Ferien- und Wochenendhäuser. Diese Außenbereichsbestimmung erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen nur die Ersetzung bzw. Erweiterung zulässigerweise entstandener Dauerwohngebäude (BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 – 4 C 59.78 – in BRS 39 Nr. 89 = BauR 1982, 359 und Beschl. v. 06.10.1994 – 4 B 178.94 – in BRS 56 Nr. 86).

Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB denkbar („städtebaulich nicht unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung“, wie etwa Schließung einer bzw. der letzten Baulücke zwischen mehreren Wohnhäusern). Da die Erläuterungen hierzu den Rahmen dieses Forums sprengen würden, kann ich nur auf folgende Links verweisen:
-> http://www.bverwg.de/media/archive/2480.pdf
-> http://www.bverwg.de/media/archive/2188.pdf
Zitatende

Die Entscheidung, wie Sie angesichts dieser Sach- und Rechtslage jetzt mit dem Grundstück und dem Gebäude weiter verfahren sollten, kann ich Ihnen nicht abnehmen – schließlich sind Ratschläge manchmal auch Schläge.

Ich persönlich wäre an klaren Verhältnissen interessiert. Stellen Sie sich einmal vor, Sie haben das Gebäude an Feriengäste vermietet, es brennt ab und ein Gast erleidet eine Rauchvergiftung oder schlimmere körperliche Schäden. Staatsanwaltschaft und Versicherung würden zur Klärung des Sachverhalts wahrscheinlich postwendend von der Bauaufsichtsbehörde die Bauakte des Grundstücks anfordern und prüfen, was auf dem Grundstück genehmigt wurde…


Mit freundlichem Gruß


Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 01.10.2010 um 11:57:51 von Jens Bebensee.
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