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Thema: Ansiedlungs & Baugenehmigung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 20.08.2010 17:59:03 Titel: Re: Ansiedlungs & Baugenehmigung
Hallo Kobby,

selbst auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole:

Aus einer (früheren) Ansiedlungsgenehmigung werden Sie heute keinen Anspruch mehr herleiten können, auf einem Grundstück bauen zu dürfen. Selbst „echte“ Baugenehmigungen und Teilbaugenehmigungen erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist (vgl. § 75 Abs. 1 LBO).

Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 LBO k a n n diese Frist auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Das Wort „kann“ hat es aber wieder „in sich“.

Eine Verlängerung einer Baugenehmigung ist - kurz gesagt und praktisch gesehen - die Erteilung einer neuen Genehmigung unter vereinfachten Voraussetzungen, weil nicht erneut die gesamten erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden müssen.

Der Gesetzgeber hat nun aber ganz bewusst im Zusammenhang mit Verlängerungen von Baugenehmigungen das Wörtchen „kann“ gewählt:

Zum einen kann sich die Rechtslage nach drei Jahren zu Ungunsten eines Antragstellers geändert haben mit der Folge, dass eine Verlängerung nach der geltenden Rechtslage abgelehnt werden müsste.

Zum anderen wurde sicherlich auch an den Faktor „Mensch“ gedacht, denn auch in Baugenehmigungsbehörden sitzen Sachbearbeiter/innen, die nicht unfehlbar sind und möglicherweise versehentlich eine rechtswidrige – aber dennoch wirksame – Baugenehmigung erteilen bzw. erteilt haben. Das Wort „kann“ versetzt diese Personen dann in die Lage, die Gültigkeit einer nicht in Anspruch genommenen, rechtswidrigen Baugenehmigung nicht auch noch (weiter) verlängern zu müssen.

Auf das „Pferd“ Ansiedlungsgenehmigung würde ich also an Ihrer Stelle nicht setzen; insofern werden Ihnen die Urteile zu Ansiedlungsgenehmigungen nicht weiter helfen.


Die Frage zur Darstellung im Flächennutzungsplan (F-Plan) würde ich mit „Ja“ beantworten:

Der F-Plan ist ein vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB). In ihm ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB). Anders als der B-Plan, der die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält (§ 1 Abs. 1 BauGB), hat der F-Plan keinen Rechtsnormcharakter. Seine Darstellungen sowie die damit verfolgten städtebaulichen Ziele werden grundsätzlich erst bodenrechtlich, also auf der Ebene der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verbindlich, wenn sie durch die Aufstellung von B-Plänen umgesetzt worden sind. Von diesem Grundsatz macht nun § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Ausnahme, indem die Darstellungen des F-Plans gegenüber Vorhaben im Außenbereich in bestimmter Weise die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben beeinflussen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen F-Plandarstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden, d. h. „als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten” geeignet sein, um zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belangs beizutragen. Soweit also F-Plandarstellungen die gegebene städtebauliche Situation verdeutlichen, kommt den Darstellungen Bedeutung zu, d. h. bei einem entsprechenden Widerspruch führt dies zur Unzulässigkeit sonstiger Vorhaben (BVerwG, Urte. v. 23.05.1980 – IV C 79.77 – in BRS 36 Nr. 64 und v. 20.01.1984 – 4 C 43.81 – in BRS 42 Nr. 91).

Darin erschöpft sich aber die Bedeutung eines Widerspruchs zu den Darstellungen des F-Plans nicht. Da er auch die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung darstellt, kommt ein relevanter Widerspruch zu seinen Darstellungen auch in Betracht, wenn diese nicht nur eine tatsächliche Situation aufgreifen, sondern auch die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung festlegen.



Trotz der umfangreichen und recht anschaulichen Beschreibung der Umgebung des Grundstücks sehe ich mich nicht in der Lage, Ihnen eine abschließende Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit einer Bebauung des Grundstücks geben zu können, weil mir Kartenmaterialien, Übersichtspläne und sonstige Bauvorlagen fehlen. Fehlt auch nur ein Detail im Sachverhalt, kann man leicht zu einer falschen Schlussfolgerung kommen.


Die bauplanungsrechtliche Prüfungsreihenfolge jedenfalls ist klar:

1.
Liegt das Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs?

2.
Wenn nein:
-> voraussichtlich keine Wohnbebauung möglich, da u. a. Befürchtung der Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB)

3.
Wenn ja:
Hat der Bebauungszusammenhang das Gewicht eines Ortsteils?

Wenn ja:
-> Wohnbebauung nach § 34 BauGB grundsätzlich möglich, ausnahmsweise nicht
(z. B. „Biotop“)


Wenn nein:
-> Wohnbebauung grundsätzlich nicht möglich, wenn Verfestigung Splittersiedlung „zu befürchten“ ist.

„Zu befürchten“ bei
-> nicht hinreichend deutlicher Unterordnung unter vorhandene Bausubstanz (Bsp.: zu zwei Wohngebäuden tritt eines hinzu)
-> weitreichender oder nicht genau absehbarer Vorbildwirkung (Bsp.: durch Wiederholungen könnte sich Bausubstanz in der Splittersiedlung nahezu verdoppeln)
-> Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen (Bsp.: In „Lücke“ zwischen Wohnhäusern soll Gewerbebetrieb errichtet werden).

Wenn in diesem Sinne nicht „zu befürchten“:
-> voraussichtlich städtebaulich nicht unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung (so etwas wie „Schließung einer kleinen Baulücke“).


Im letztgenannten Fall werden vermutlich auch die Darstellungen des F-Plans dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Allerdings können die anderen im § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten Belange nicht „wegkompensiert“ werden.


Alle anderen Fragen sollten Sie mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären…


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 20.08.2010 um 18:05:39 von Jens Bebensee.
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