Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Kobby,
§ 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e) der LBO SH stellt lediglich Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen (mit Ausnahme von Gebäuden und Tribünen) verfahrensfrei. Die Regelung setzt beim genaueren Hinsehen u. a. voraus, dass es bereits einen Sportplatz gibt.
Der Sportplatz selbst ist aber baugenehmigungspflichtig!
Mit Ihrem Hinweis wird Manuela also nicht weiter kommen, sondern möglicherweise – wie in dem gestern geschilderten Fall in Bayern (VG Bayreuth) - „ins offene Messer laufen“ und eine Nutzungsuntersagung riskieren.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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