Hallo Manuela H.,
Moin Herr Bebensee,
ich haben auch einen Hund und bin auch Kunde in einer Hundeschule und in einem Hundesportverein.
Ich denke, das Hundesport, zu dem sicherlich auch die Erziehung der Hunde gehört, auf jeden Fall eine Sportart ist. Und das nicht nur für den Hund.
Daher würde ich doch annehmen, das hier durchaus §63, Abs. 1 Satz 9 der LBO SH treffen könnte und die Anlage, ohne Gebäude jedenfalls, dann Verfahrensfrei gestellt wäre. Denn Hundesport ist Freizeitgestalltung und die entsprechende Ausstattung ( Hindernisse, Tunnel, Wippen .... ) sind, nach meiner Ansicht doch die \"zweckentsprechende Einrichtung\". Dazu ggf ein Gebäude von weniger als 10 m3 für die Leckerlis, Hüdchen und Frisbees und fertig ist die Hundsportanlage.
Gruß
Kobby
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