Hallo Herr Müller,
nicht der Einbau der Fenster löst die Baugenehmigungspflicht aus, sondern die Nutzungsänderung von Strohboden in Aufenthaltsraum. Wenn Sie keine zweite Treppe aus dem Bodenraum haben, müsste mindestens eines der Fenster im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein, um im Brandfall als zweiter Rettungsweg geeignet zu sein (vgl. § 38 Abs. 5 LBO).
Sie sollten sich eine/n Entwurfsverfasser/in suchen und über die Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung einen Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen lassen (siehe auch ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=318 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee