Hallo kobby,
wir haben in Ihrer Sache ja bereits telefoniert, deshalb kann ich mich kurz fassen:
1.) Ansiedlungsgenehmigung
Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen OVG hat in seinem Urteil vom 07.09.1994 – 1 L 125/93 – u. a. ausgeführt:
„…Selbst wenn der Ansiedlungsgenehmigung [Anmerkung von mir: aus dem Jahre 1969] die Auffassung zugrundegelegen haben sollte, das streitige Flurstück solle besiedelt werden, ist die Rechtswirkung der Genehmigung durch Zeitablauf entfallen und die damalige Auffassung heute nicht mehr maßgeblich…“
Das bis zur Gründung des Schleswig-Holsteinischen OVG im Jahre 1991 auch für Schleswig-Holstein zuständige OVG Lüneburg hat schon in seinen Urteilen vom 04.09.1964 – 1 OVG A 130/62 und 1 OVG A 150/63 – klar gestellt, dass einer Ansiedlungsgenehmigung für das Baugenehmigungsverfahren keine präjudizielle Wirkung zukommt, auch wenn die Baugenehmigungsbehörde die Zustimmung zur Ansiedlungsgenehmigung erteilt haben mag.
Schließlich hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Leitsatz seines Urteils vom 12.12.1957 – 1 C 87.57 – (in BverwGE 6, 56) ausgeführt:
„…Die Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben verleiht dem als Standort in Aussicht genommenen Gelände keine Baulandqualität…“
2. Wo endet ein Ortsteil?
Auf Ihren Fall wird der Beschluss des 4. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2000 – 4 B 49.00 – anzuwenden sein, der (glücklicherweise) im Internet u. a. zu finden ist über folgenden Link:
->
http://lexetius.com/2000,1975 .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee