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Thema: Trainingsgelände für Hundeschule

Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.08.2010 20:41:02 Titel: Re: Trainingsgelände für Hundeschule
Hallo Manuela,

da wollen Sie aber ein „heißes Eisen“ anfassen…

Der Platz erfüllt den Begriff der bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch baugenehmigungspflichtig (Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 LBO).

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Hundeübungsplatz im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bevorrechtigt zulässig ist.

Die Frage wurde regelmäßig verneint.

Die letzte Entscheidung, die ich in einer Datenbank dazu gefunden habe, stammt vom 26. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) und wurde am 26.01.2005 unter dem Az.: 26 ZB 04.3207 verkündet. In dem Beschluss hat der Senat die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Bayreuth vom 30.09.2004 (Az.: B 2 K 04.16) nicht zugelassen.

Das VG Bayreuth hatte bestätigt, dass die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Ausbildungs- und Übungsplatzes für Hunde mit einer Holzhütte (ca. 17 m 2 ) und einer Einfriedung sowie die Untersagung der Nutzung des bereits ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Platzes zurecht erfolgten.

In dem Bauantragsverfahren wurde ausgeführt, dass auf dem Platz Aus- und Fortbildungskurse für Hund und Halter, Agility, Behindertenarbeit und sportliche Betätigung erfolgen sollten. Der Platz sollte täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Es sei von ca. 20 bis 25 Personen auszugehen, die sich in den verschiedensten Bereichen aufhalten würden. Der Ausbildungs- und Übungsplatz sollte keinem individuellen Personenkreis dienen.

Das VG Bayreuth kam zu dem Ergebnis, dass eine Privilegierung zu verneinen sei, weil aufgrund der dem ursprünglichen Bauantrag schwerpunktmäßig zu Grunde gelegten Nutzungsangabe individuelle Freizeitwünsche von Hundebesitzern nach einer allgemeinen Hundeausbildung zulasten der Bedürfnisse der Allgemeinheit nach Erholung in einer von baulichen Anlagen freigehaltenen natürlichen Landschaft bevorzugt würde. Die allgemeine Ausbildung eines Hundes (z. B. Verhalten gegenüber Dritten, Gehorsamsübungen usw.) sei eine dem Freizeitbereich zugeordnete Tätigkeit der Hundebesitzer, die auch ohne eine professionell betriebene Hundeschule erfolgen könne.


Wenn Sie Ihr Vorhaben also weiter verfolgen möchten, kann ich Ihnen nur empfehlen, von dem Beratungsangebot Ihrer Bauaufsichtsbehörde Gebrauch zu machen und/oder ggf. über die Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung bei der Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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