Hallo Michael,
auf Ihre Frage gehen § 20 Abs.2 i.V.m § 19 Abs. 3 der für den betroffenen Bebauungsplan anzuwendenden Baunutzungsverordnung ein (siehe auch ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=59 ).
Nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1990 gibt
„…Die Geschoßflächenzahl … an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind…“
Welche Grundstücksfläche für die Ermittlung der Geschossflächenzahl zugrunde zu legen ist, steht im § 19 Abs. 3 BauNVO.
Wortlaut:
„…Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.“
Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl ist „im Regelfall“ das (gesamte) Baugrundstück zugrunde zu legen.
Was Sie vermutlich befürchten ist, dass in dieser Hinsicht nur die durch Baulinien (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=61 ) und/oder Baugrenzen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=87 ) festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung sind.
Das ist nicht der Fall.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze nur zulässig, wenn der Bebauungsplan sie dort nicht ausschließt (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990). Meistens wird ein solcher Ausschluss durch eine textliche Festsetzung geregelt.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee