Hallo Lebasi,
Sie hätten Ihren Architekten fragen sollen, welcher Umstand ihn zu dieser Äußerung bewegt hat – er kennt den Fall besser als ich.
Auf Anhieb vermag ich auch nicht unbedingt zu erkennen, was gegen eine Realteilung sprechen könnte.
Eine solche Teilung darf natürlich nicht dazu führen, dass Ihnen die Erschließung „gekappt“ wird; dann hätten Sie – bildlich gesprochen – mit einem Mal einen „Hubschrauberlandeplatz“, weil das abgetrennte Grundstück nicht mehr an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.
Auch im Außenbereich kann ein (einfacher) Bebauungsplan bestehen, der beispielsweise (nur) eine Grundflächenzahl festsetzt (zum Begriff Grundflächenzahl siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=201 ). Eine Realteilung könnte dazu führen, dass für eines der abzutrennenden Grundstücksteile die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl nicht mehr eingehalten wird.
Vielleicht gibt es ja auch eine Baulast, die eine Realteilung – aus welchem Gunde auch immer – verbietet.
Eine Grundstücksvereinigung vor Abtrennung per landesrechtlicher Baulast ist jedenfalls rechtlich äußerst bedenklich.
Die Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 3 LBO dient dazu, bauordnungsrechtliche – also landesrechtliche – Hindernisse auszuräumen. § 4 Abs. 3 LBO denkt dabei beispielsweise an Großprojekte, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, und bei denen eine Grundstücksvereinigung zu lange dauern würde.
Ihr Architekt hat Ihnen den „umgekehrten Weg“ vorgeschlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.02.1991 – 4 C 51.87 – (BRS 52 Nr. 161) entschieden, dass der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff durch (landesrechtliche) Baulasten nicht verändert werden kann.
Mehr lässt sich dazu momentan nicht sagen…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee