Geschrieben von:
Peter-H. von Zitzewitz
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Sehr geehrter Herr Bebensee ,
zuerst einmal herzlichen Dank für Ihre klare und umfassende Antwort.
Zusammenfassend bleibt für mich festzustellen, dass auch meine Saunahütte nicht die Anforderungen des § 48 der LBO erfüllt ,welche einen Raum zum Aufenthaltraum machen.Auch handelt es sich bei dem Elektroofen nicht um eine Feuerstätte.Damit sind die Grundvoraussetzungen, dass es sich um eine anzeige;-resp. verfahrensfreies Bauvorhaben gehandelt hat erfüllt.
Die Frage , ob es sich um Aussen-oder Innenbereich handeln könnte, stellte sich mir auf Grund der doch recht massiven Umgebungsbebauung nicht. Auch habe ich vor Baubeginn den Bürgermeister der Gemeinde von meinem Bauvorhaben unter Angabe des vorgesehenen Standortes unterrichtet und mir zumindest mündlich, die Unbedenklichkeit zu diesem Bauvorhaben eingeholt. Eine zusätzlich an die Bauaufsicht gerichtete Anfrage hielt ich für nicht notwendig.Leider mußte ich mich jetzt eines anderen belehren lassen.Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte halte ich die Abrißverfügung für unverhältnissmässig. Ich erlaube mit Ihnen per Mail ein paar Fotos von dem in Rede stehenden Objekt und seiner Umgebung zu übersenden.
Mit bestem Gruß
Peter-H. von Zitzewitz
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