Geschrieben von:
Peter-H.von Zitzewitz
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Sehr geehrter Herr Bebensee ,
als ich mich im Jahr 2008 zum Bau einer Gartensauna entschloss, bin ich bei meinen dem Bau vorangegangenen Recherchen u.a. auch auf Ihre im Internetportal des Kreises Stormarn gemachten Ausführungen vom 06.11.2007
gestossen. Auch meine Saunahütte erfüllt von der Größe ( unter 30 m³ ) , der Ausstattung durch einen Elektroofen,
und den sonstigen Voraussetzungen wie in der LBO ( SH) genannt, alle Voraussetzungen,die den Bau baugenehmigungs-und anzeigefrei machen.Im Nachhinhein muß ich sagen " haben baugenehmigungs-und anzeigefrei erscheinen lassen ". Erst durch ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ist die zuständige Bauaufsicht auf meine im Dez. 2008 fertiggestellte Saunahütte aufmerksam geworden. Ich sehe mich jetzt dem Vorwurf ausgesetzt, ohne die erforderliche Baugenehmigung gebaut zu haben.Allein wird das Erforderniss einer Baugenehmigung daraus abgeleitet,daß entgegen Ihrer Meinung ( und damit stehen Sie ganz sicher nicht allein ) eine Sauna doch als Aufenthaltsraum gewertet wird und allein schon deshalb eine Baugenehmigung einzuholen gewesen wäre.Hier wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden -Württemberg vom 01.10.1985 ,Az.: 8 S 1658/85 zitiert . Ich werde Ihnen eine Kopie dieses Urteils mit gleicher Post an Ihre Mailadresse schicken. Ich halte die Heranziehung dieses Urteils ,in welchem es im Wesentlichen um die Berechnung von Geschoßflächenzahlen geht ,für an der Sache vorbeigehend. Da diese Auslegung eines Verwaltungsgerichtsurteils im Widerspruch zu Ihren Ausführungen steht, erlaube ich mir, Sie um Ihre Meinung hierzu zu bitten ; resp. mir aufzuzeigen warum in meinem Fall dieses Urteil keine Anwendung finden kann.
Bei der Gelegenheit bitte ich auch nocheinmal um Überprüfung ob Ihre Aussage, dass ein Elekroofen keine Feuerstätte im Sinne des § 2 Abs.9 LBO darstellt , einer gerichtlichen Überprüfung standhält.Hierzu darf ich feststellen, daß der Ofen nicht ortsfest eingebaut ist oder duurch Zu-resp. Abluftsysteme mit dem Gebäude verbunden ist.
Im Kern meiner Frage geht es also darum, ob ich eine Baugenehmigung hätte einholen müßen.Ich habe also nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, als ich ohne eine Baugenhmigung einzuholen die Hütte habe errichten lassen.Abschliessend darf ich noch eine andere Frage stellen.Am 08.02.2010 ( also mehr als ein Jahr nach Fertigstellung der Saunahütte )wurde durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume u.a.der Teil meines Grundstückes, auf welchem sich die Sauna befindet , als gesetzlich geschütztes Biotop in das Register geschützter Biotope eingetragen.Eine Benachrichtigung über die Umwidmung und eine damit einhergehende Nutzungsbe/-einschränkung habe ich von der zuständigen Behörde nachweislich bis heute nicht erhalten.Meine Frage in diesem Zusammenhang lautet :kann mir die nachträgliche Umwidmung zum Nachteil ausgelegt werden ?
Mit großer Erwartung sehe ich Ihrer geschätzten Antwort entgegen, da ich mich momentan aus den genannten Gründen mit einer Abrißverfügung der Sauna konfrontiert sehe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-H. von Zitzewitz
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