Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
|
Hallo Herr Jablonski,
Sie irren sich nicht:
Am 12.07.2006 hatte ich bereits geschrieben, dass für das Fällen eines Baumes zwischen dem 15. März und dem 30. September lediglich eine Befreiung erforderlich ist, die formlos bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen wäre.
Sollte der Baum in einem Bebauungsplan als „zu erhalten“ festgesetzt sein, muss eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung beantragt werden. Diese wäre ggf. von meinem Fachdienst im Einvernehmen mit der Stadt zu erteilen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
|