Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Carport - Grenzbebauung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.07.2006 15:55:32 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Ulf,

gute Frage ...


Ich sehe das folgendermaßen:

Der Katalog der baugenehmigungs- und -anzeigefreien Anlagen in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO – (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) unterscheidet zwischen

- > notwendigen Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendigen Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1a) und

- > notwendigen Stellplätze bis zu 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 50 ).


§ 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO wird erweitert von § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (Vereinfachungsverordnung) vom 22.05.2006. Danach sind baugenehmigungs- und -anzeigefrei

"... Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 der Landesbauordnung jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche..."

(vgl. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauRVBeschlV_SH_2006.htm#BauRVBeschlV_SH_2006_rahmen ).


§ 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO bzw. die Vereinfachungsverordnung erfasst damit Garagen als „HOCHBAUTEN“, während § 69 Abs. 1 Nr. 50 LBO eine Regelung über StellplatzFLÄCHEN enthält. Die Begriffsdefinitionen von Garagen und Stellplätzen finden Sie im § 2 Abs. 8 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm .


Ihr Carport wird danach wohl nicht von § 69 Abs. 1 Nr. 50 LBO erfasst, sondern wie eine Garage zu beurteilen sein.


Garagen (mit Abstellraum) sind nach § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie OHNE EIGENE ABSTANDFLÄCHE oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche zulässig.


Um Ihre Frage beantworten zu können, muss man mit Hilfe des § 6 LBO zunächst klären, was Abstandflächen einhalten muss und wie die Abstandflächen normalerweise ermittelt werden.

Danach sind vor den AUSSENWÄNDEN von Gebäuden (d.h. vor den Umfassungswänden) Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden auf dem Baugrundstück freizuhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO). Bei einem aus Stützen gebildeten Raumabschluss ist übrigens von einer „fiktiven Außenwand“ auszugehen; als „Außenwand“ ist dabei die anderweitige Abgrenzung des Gebäudes anzusehen, z.B. die eine offene Überdachung tragenden Außenpfosten (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.06.1993 – 8 S 447/93 – Juris).

Diese nachbarschützenden Abstandflächenregelungen sollen Belichtung, Belüftung und Besonnung sichern, vor Brandübertragung schützen und den Wohnfrieden gewährleisten.

Die Tiefe der Abstandfläche wird durch die WANDHÖHE bestimmt; unterer Bezugspunkt ist die festgelegte Geländeoberfläche (im Regelfall der gewachsene Boden), oberer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist bei geneigten Dächern der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (also nicht die Regenrinne) bzw. bei Flachdächern der obere Abschluss der Wand (vgl. § 6 Abs. 4 LBO). Der Schnittpunkt von Wand und Dachhaut bei geneigten Dächern wird durch die Wandaußenseite und die Oberfläche der Dachhaut (= äußere Schicht der Dacheindeckung, wie Dachziegel oder Dachpappe) gebildet.

DACHÜBERSTÄNDE bleiben bei der Ermittlung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben (§ 6 Abs. 7 Satz 1 und 3 LBO).


Garagen bestimmter Länge und Höhe nehmen unter den Gebäuden eine Sonderstellung ein, weil sie ohne eigene Abstandfläche an der Grundstücksgrenze zulässig sind. Mit dieser Vergünstigung verfolgt der Gesetzgeber u.a. das Ziel, den öffentlichen Verkehrsraum von parkenden Autos freizuhalten.


Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wäre Ihr Carport KEINE „korrekte Grenzbebauung“, weil nicht die Außenwand, sondern die Regenrinne an der Grenze stehen soll. § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO fordert aber entweder Grenzbebauung oder einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Dadurch sollen u.a. Grenzanbauten erleichtert und (für den Fall eines Grenzanbaus von der Nachbarseite) „Schmutzwinkel“ vermieden werden.


Wenn der oder die Eigentümer des Nachbargrundstücks zustimmen, hätte ich bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen die von Ihnen beschriebene Bauausführung.



Sie sollten daran denken. dass Garagen (mit Abstellraum) eine Gesamtlänge (einschließlich evtl. Dachüberstände und Dachrinnen) von 9 m nicht überschreiten dürfen; ein Einstellplatz für einen Pkw muss dabei mindestens 5 m lang sein (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Garagenverordnung unter http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P5.htm ), so dass für einen Abstellraum ein Längenmaß von höchstens 4 m übrig bliebe.

Die mittlere Wandhöhe von 2,75 m wird über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche gemessen; dies ist im Regelfall der natürlich gewachsene Boden. Eine Dachneigung von höchstens 45° wäre zulässig .

Die brandschutztechnischen Regelungen des § 6 Abs. 8 LBO sind auf die beschriebenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als
20 m2 ( die 20 m2 beziehen sich auf die Grundfläche des Abstellraumes ) nicht anwendbar (vgl. § 6 Abs. 8 Satz 5 LBO).


Beachten Sie bitte auch, dass ein für Ihr Grundstück ggf. maßgeblicher Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen treffen und die Zulässigkeit der genannten Anlagen in bestimmten Bereichen einschränken oder ausschließen kann
(vgl. § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unter -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__23.html ) !!!


Mit freundlichen Grüßen
aus der Kreisverwaltung

Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen