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Thema: Garagenlänge

Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.05.2010 15:14:41 Titel: Re: Garagenlänge
Hallo Jan K.,

die Anlage überschreitet die im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) zulässige GESAMTlänge um 4 m.

Ihr Nachbarrecht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den die zulässige Gesamtlänge von 9 m überschreitenden Teil der Anlage könnte möglicherweise verwirkt sein. Siehe dazu unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 .



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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