Hallo Jan K.,
die Anlage überschreitet die im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) zulässige GESAMTlänge um 4 m.
Ihr Nachbarrecht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den die zulässige Gesamtlänge von 9 m überschreitenden Teil der Anlage könnte möglicherweise verwirkt sein. Siehe dazu unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee