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Thema: Grenzgarage

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 Verfasst am: 01.05.2010 16:01:26 Titel: Grenzgarage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen eine Garage an der Grundstücksgrenze errichten zu lassen mit, einer Wandhöhe von 2,54 m bis O.K. Flachdach u. einer Länge von ca. 6,00 m für zwei PKW nebeneinander. Unser Grundstück liegt in diesem Bereich, an der Südseite, i.M. 0,50 m höher als das Nachbargrundstück und wurde damals durch eine Stützwand abgefangen. In der Baugenehmigung von 1982 ist das jetzt bestehende Gebäude ohne Keller mit OKE + 0,30 und das Gelände OKT +/- 0,00 festgelegt und genehmigt worden, einschließlich der notwendigen 2 PKW Stellplätzen an der Südseite des Gebäudes wo nun die Garage gebaut werden soll. Im Zuge der Baumaßnahme wurde damals die unbebaute Fläche UBF 350 qm höhenmäßig dem Baukörper angeglichen d.h. die unbebaute Fläche wurde auf OKT +/- 0,00 gebracht.
Zu diesem Themenbereich habe ich im Internet gesucht und auf der Seite www.Kreis Stormarn.de die informativen und sachverständig verfassten Erläuterungen zu „Stellplätze, Carports, Garagen, rechtliche Bewertung“ gefunden. Auf Seite 10 dieser Erläuterungen unter dem Titel Abstandsflächen ( im Zusammenhang mit Garagen an Grundstücksgrenzen) im Abschnitt f.) heißt es wörtlich : „Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt der Aufschüttung oder Abgrabung schon so viele Jahre zurückliegt, dass das veränderte Gelände als natürlich vorhandenes Gelände angesehen werden muß.“
Darf unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass nach 28 Jahren das so veränderte Gelände als natürlich vorhandenes Gelände angesehen werden kann? Die vorhandene maßgebliche Geländeoberfläche wurde auch durch den Verwaltungsakt der Baugenehmigung festgelegt, wenn auch ohne jeden Bezug auf NN-Höhen.
Unter der Zugrundelegung der beiden vorgenannten Punkte müsste die Garage genehmigungsfrei sein, wie sehen Sie das ? Danke im Voraus für Ihre Bemühung.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Groebner
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