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Thema: Einzelhaus/ Doppelhaus / Wohnungsklausel

Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.04.2010 09:50:01 Titel: Re: Einzelhaus/ Doppelhaus / Wohnungsklausel
Moin Jörg,

unter diesen Vorzeichen stimme ich Ihnen zu, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im „unechten“ Doppelhaus insgesamt maximal vier Wohneinheiten zulässig sind, davon pro „unechter“ Doppelhaushälfte maximal zwei Wohneinheiten.

Das Problem war in diesem Falle, dass das Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) den Begriff des (Wohn-)Gebäudes nicht definiert.

Also haben sich Kommentare und Rechtsprechung zu dem bauplanungsrechtlichen Begriff des „Gebäudes“ geäußert und sind nahezu einhellig zu der Auffassung gekommen, dass der bauordnungsrechtliche Gebäudebegriff (siehe für Schleswig-Holstein § 2 Abs. 2 LBO und Übersichten unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Microsoft_PowerPoint_Geb_ude_Begriffsmerkmale.pdf und -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Abgrenzung_Geb_ude_EH_DH_2009_08_12.pdf ), der u. a. die selbstständige Benutzbarkeit beinhaltet, auch im Bauplanungsrecht anwendbar ist.

Wegen dieser „Gesetzeslücke“ hat auch eine Gemeinde als Satzungsgeberin im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Möglichkeit, den Begriff des „Wohngebäudes“ zu definieren. Hätte die Gemeinde beispielsweise definiert, dass ein (echtes) Doppelhaus (also zwei Gebäude im engeren Sinn) als nur ein „Wohngebäude“ gilt, wären in dem Doppelhaus nicht insgesamt vier, sondern nur zwei Wohnungen zulässig gewesen.

Übrigens kann eine Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden nicht nur gebäudebezogen durch eine absolute Zahl, sondern auch grundstücksbezogen nach der Grundstücksfläche durch eine Verhältniszahl (beispielsweise je angefangene 100 m² Grundstücksfläche maximal eine Wohnung) festsetzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 – 4 BN 4.05 – unter -> http://www.bverwg.de/media/archive/2649.pdf ).


Hier nun noch ein wenig Rechtsprechung:

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 12.03.2001 – 7 B 290/01 – zur funktionalen Selbstständigkeit eines Wohngebäudes u. a. folgendes ausgeführt:

>>>Zitat:

„...Das Verwaltungsgericht hat für die Prüfung der Frage, wann von einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten und nicht von mehreren Gebäuden mit jeweils einer Wohneinheit auszugehen ist, nicht "unzutreffend die bauordnungsrechtliche Definition" (in § 2 Abs. 2 BauO NRW) übernommen, sondern maßgebend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt. Danach eignet sich als Abgrenzungsmerkmal für den Gebäudebegriff im bauplanungsrechtlichen Sinn das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine Rolle spielt. Erforderlich ist, dass das Gebäude jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in Frage gestellt, wie § 22 Abs. 2 BauNVO belegt. Auch ist unerheblich, welches äußere Erscheinungsbild mehrere Gebäude abgeben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79.

Hiernach ist der hier in Rede stehende planungsrechtliche Begriff "Wohngebäude" auf die jeweils selbständige Nutzungseinheit zu beziehen, die als Gebäude im dargelegten Sinn zu verstehen ist. Darauf, ob es sich bei den selbständigen Nutzungseinheiten um jeweils einzelne freistehende Gebäude oder mehrere zu einem Gesamtbaukörper aneinandergefügte Gebäude handelt, kommt es ebensowenig an wie auf ihre - allein für die Notwendigkeit der Einhaltung seitlicher Grenzabstände maßgebliche - Qualifizierung als Einzelhaus, Doppelhaus oder Hausgruppe im Sinne von 22 Abs. 2 BauNVO.

In Anwendung dessen hat das Verwaltungsgericht den auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigten Gesamtbaukörper zutreffend insbesondere deshalb als einen aneinandergebauten Komplex von vier Wohngebäuden gewertet, weil die einzelnen Wohnelemente durch einen vertikalen Schnitt voneinander teilbar sind, jedes von ihnen funktional selbständig benutzbar ist und die Wohnelemente auch einzeln, abschnittsweise errichtet werden könnten. Ob der von den vier Wohngebäuden, die optisch in der Tat den Eindruck einer "Reihenhausbauweise" erwecken, gebildete Gesamtbaukörper wegen seiner Lage auf nur einem Grundstück unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände nicht als Hausgruppe, sondern als Einzelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO anzusehen ist, ist ohne Belang...“

Zitatende>>>

Den gesamten Beschluss können Sie nachlesen unter -> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2001/7_B_290_01beschluss20010312.html .


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee







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Zuletzt geändert am 16.04.2010 um 09:53:07 von Jens Bebensee.
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