Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Imke,
vorab ein kleiner Hinweis:
Ich hatte mich verschrieben und musste in der Antwort von gestern (11:51 Uhr) unter 3.) die Rechtsgrundlagen im dritten und vierten Absatz korrigieren. Dort muss es jeweils statt „§ 35 Abs. 1 Satz 1“ richtig lauten „§ 35 Abs. 4 Satz 1“. Deshalb steht jetzt in der Fußnote „Zuletzt geändert am 14.04.2010...“
Wie ich bereits gestern ausgeführt habe, benötigen Sie für eine Realteilung des Grundstücks im Außenbereich keine bauaufsichtliche Genehmigung mehr. Allerdings dürfen nach § 7 Abs. 1 LBO durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der LBO oder auf der Grundlage der LBO erlassener Verordnungen widersprechen. Gemeint sind damit Fälle, in denen eine Teilung zu rechtswidrigen Zuständen führt (Beispiele: fehlende Abstandflächen zu – künftigen - Grundstücksgrenzen, fehlende bauordnungsrechtliche Erschließung (vgl. § 4 Abs. 2 LBO), Grundstücksgrenze mitten durch ein Gebäude, usw.).
Wenngleich auch forstwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, wird man in Ihrem Falle u. a. aufgrund der geringen zu erwartenden Einnahmen wohl davon ausgehen müssen, dass bereits eine Entprivilegierung der (ehemals) landwirtschaftlich genutzten Gebäude eingetreten ist.
Weiter kann und möchte ich mich in Bezug auf Nutzungsänderungen und sonstige Baumaßnahmen nicht „aus dem Fenster lehnen“. Sie sollten ein Gespräch mit dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht führen.
In dem Gespräch müsste praktisch das „rechtliche und zeitliche Schicksal“ des Betriebes und der Gebäude aufgearbeitet werden.
Schon die reine Nutzungsänderung eines (nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) im Außenbereich bevorrechtigt zulässigen Altenteilerwohnhauses (ohne bauliche Veränderungen) in ein „normales“ Wohnhaus ist baugenehmigungspflichtig, weil für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen – hier: § 35 Abs. 2 BauGB (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Auch der Einbau einer weiteren Wohneinheit in das Altenteilerwohnhaus wäre baugenehmigungspflichtig.
Nach Ihren Beschreibungen werden Sie bei der Sanierung des Altgebäudes voraussichtlich in tragende Teile eingreifen und für die Maßnahmen deshalb wohl auch eine Baugenehmigung benötigen. Ohne fachkundige Hilfe würde ich die Sache an Ihrer Stelle nicht in Angriff nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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