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Thema: Bedarf es für das Fällen eines offensichtlich kranken/toten Baumes eine Genehmigung?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 12.07.2006 17:29:44 Titel: Re: Bedarf es für das Fällen eines offensichtlich kranken/toten Baumes eine Genehmigung?
Sehr geehrter Herr Netzbandt,

Bäume sind keine baulichen Anlagen – deswegen musste ich mir zunächst den Rat der fachkundigen unteren Naturschutzbehörde (UNB) hier im Hause einholen:

Nach § 24 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) ist es

„ ...Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts IV dieses Gesetzes, ... in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und im Gartenbau sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss...“
(vgl. http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P24.htm )


Für das Fällen eines Baumes innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Befreiung von diesem Verbot erforderlich (vgl. § 54 Abs. 2 LNatSchG unter http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P54.htm ), die formlos bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen wäre.

Die untere Naturschutzbehörde benötigt dazu neben der Anschrift des Grundstücks bzw. der Bezeichnung der Gemarkung, der Flur und des Flurstücks, auf dem sich der Baum befindet, eine kurze Zustandsbeschreibung des Baumes und eine Aussage darüber, ob in dem Baum noch Vögel brüten. Um eine Ortsbesichtigung zu ersparen, ist es oftmals hilfreich, wenn dem Antrag ein Foto des betroffenen Baumes beigefügt wird.

Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde ist Herr van Marum, den Sie während der Geschäftszeiten im Gebäude B (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/finden/gebaeude_b.html ) im Zimmer B 467 oder telefonisch unter der Rufnummer 04531/160-682 erreichen können.

Nach der Homepage der Stadt Bargteheide existiert in der Stadt keine Baumschutzsatzung mehr (vgl. Internet unter http://www.bargteheide.de/aufhebungbaumschutz.html ). Gleichwohl sollten Sie sich in dieser Angelegenheit noch einmal mit Herrn Degenhardt von der Stadt in Verbindung setzen (vgl. http://www.bargteheide.de/r_baum.html ).


Sollte der Baum in einem Bebauungsplan als „zu erhalten“ festgesetzt sein, bräuchten Sie eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung. Diese wäre ggf. von meinem Fachdienst im Einvernehmen mit der Stadt zu erteilen.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 12.07.2006 um 17:33:53 von Jens Bebensee.
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