Hallo Frau/Herr Dammann,
wer in Ihrem Falle verantwortlich ist, lässt sich nicht so einfach beantworten.
Wenn der Bauträger den Boden Ihres Grundstücks (u. a. für die Zufahrt) zulässigerweise (z. B. mit Baugenehmigung) erhöht haben sollte, wären nach dem Verursacherprinzip sicherlich Sie in der Pflicht (vgl. dazu § 25 des Nachbarrechtsgesetzes Schleswig-Holstein unter
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/qyn/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=77&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGSHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint ) wenn Ihr Nachbar sein Gelände abgegraben haben sollte, wahrscheinlich er.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Fragen,
- > wie ursprünglich die Geländeoberfläche (der natürlich gewachsene Boden) verlief (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO SH unter
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/rra/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP2#focuspoint ) und
- > was genau auf den beiden Grundstücken bauaufsichtlich genehmigt worden ist, genauer gesagt, ob Veränderungen der Geländeoberfläche Gegenstand von Baugenehmigungen gewesen sind.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee