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Thema: Firsthöhe versetztes Pultdach mit Dachüberstand

Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.02.2010 16:49:44 Titel: Re: Firsthöhe versetztes Pultdach mit Dachüberstand
Hallo Frau Clasen,

ein Dachfirst ist im Allgemeinen die höchste Kante eines geneigten Daches, an dem – außer bei einem Pultdach - zwei Dachflächen aufeinander treffen.

Das VG München hat in seinem Urteil vom 25.11.2009 (Aktenzeichen M 11 K 09.782), das leider (bisher) nicht veröffentlicht worden ist, u. a. folgendes ausgeführt:

„...Die sich durch das gegenläufige, versetzte Pultdach ergebende senkrechte Fläche in etwa der Mitte des Daches ist nicht Teil der östlichen Außenwand; die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut... Diese senkrechte Fläche bei gegenläufigen, versetzten Pultdächern ist Teil des Daches und der Dachgestaltung und daher bei der „Firsthöhe“ zu berücksichtigen...“

Daraus lese ich, dass man in Ihrem Falle die Firsthöhe weder splitten noch mitteln kann – gemeint ist in dem Bebauungsplan, den es hier sicherlich geben wird, höchstwahrscheinlich die höchste Höhe eines Gebäudes.

Sie sollten noch einmal in den Bebauungsplan (oder die Gestaltungssatzung) schauen, welche Dachformen dort möglich sind und auf welcher Grundlage die „Firsthöhe“ festgesetzt worden ist.

Üblicherweise sind Dachformen und Firsthöhen baugestalterische Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften), die sich (jetzt) auf § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2009 (siehe unter http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1ef3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP84#focuspoint ) stützen und nach § 9 Abs. 4 BauGB (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ) als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können.

Die Höhe baulicher Anlagen kann als Maß der baulichen Nutzung auch eine städtebauliche Festsetzung sein (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 18 Abs. 1 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/16.html und http://dejure.org/gesetze/BauNVO/18.html ).

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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