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Thema: Sanierung im Außenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.02.2010 19:05:06 Titel: Re: Sanierung im Außenbereich
Hallo Andreas,

in Ihrem Fall müsste man aus meiner Sicht das „rechtliche Schicksal“ des Gebäudes im Zeitraum von der Genehmigung aus dem Jahre 1988 bis heute nachvollziehen.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die „grundlegende Sanierung“ im Jahre 2000 genehmigt worden ist, denn nach Ihrer Beschreibung scheint ein Neubau entstanden zu sein.

Dieser Neubau hätte nur unter den erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB genehmigt werden dürfen. Voraussetzung dafür wäre u. a. gewesen, dass das praktisch erst zwölf Jahre zuvor genehmigte Wohngebäude bereits Missstände oder Mängel (zu diesen Begriffen vgl. § 177 Abs. 2 und 3 BauGB) aufwies.

Sollte im Jahre 2000 für einen solchen „Ersatzbau“ eine Baugenehmigung erteilt worden sein, ist die Genehmigung höchstwahrscheinlich erloschen, weil die Bauarbeiten zu lange (mehr als vier Jahre) unterbrochen worden sind (vgl. dazu Art. 77 BayBO 1997/2006 unter http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_baurecht/baybo/baybo_2006_3_10.pdf bzw. Art. 69 BayBO 2010 unter http://www.innenministerium.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_baurecht/baybo/baybo_2010_01_01.pdf ).

Allein diese formelle Illegalität – also das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung – rechtfertigt ein bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Baueinstellungsverfügung oder – wenn keine genehmigungspflichtigen Maßnahmen mehr durchzuführen sind – eines Nutzungsverbots. Nach der Auffassung mancher Obergerichte darf die bauliche Anlage außerdem nicht offensichtlich genehmigungsfähig sein (sog. „Stirntheorie“).


Sollte im Jahre 2000 für einen solchen „Ersatzbau“ hingegen keine Baugenehmigung erteilt worden sein, ergibt sich die gleiche Rechtsfolge wie oben – Bauen bzw. Nutzen ohne Genehmigung.


Die 2-Jahresfrist erscheint mir vor dem Hintergrund der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB für etwas zu kurz bemessen, zumal Sie offensichtlich nicht zu erkennen gegeben haben, das Gebäude endgültig aufzugeben.

Mit freundlichem Gruß
aus Norddeutschland

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 09.02.2010 um 19:05:21 von Jens Bebensee.
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