Hallo Siggi,
tut mir leid, dass Ihre Frage vom 10.12.2009 noch nicht beantwortet ist. Hier die Stellungnahme, mit der Sie wahrscheinlich nicht mehr gerechnet haben:
Die Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen regelt § 48 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), der wie folgt lautet:
„...Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht...“
Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen ist neben der Größe der Nutzfläche wesentlich vor allem für das körperliche Wohlbefinden während der Benutzung solcher Räume, da von ihr die bei geschlossenen Fenstern und Türen zur Verfügung stehende Luftmenge mit bestimmt wird. Darüber hinaus wirkt sie sich auch psychisch auf das Wohlbefinden aus. Räume mit geringer Raumlichte könnten auf ihre Benutzer zwangsauslösend und bedrückend wirken. In Dachräumen würde sich eine zu geringe lichte Höhe zudem besonders nachteilig auswirken, da diese in der Regel in der heißen Jahreszeit einer intensiven Wärmeeinstrahlung ausgesetzt sind.
Eine Abweichung von dieser Regelung müssten Sie bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich beantragen und nachvollziehbar begründen (vgl. dazu § 71 Abs. 1 und 2 LBO unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1f6d/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP62&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-BauOSH2009pP71 ).
Ich könnte mir vorstellen, dass die Bauaufsichtsbehörde Ihnen beispielsweise dann eine Abweichung zubilligen würde, wenn Sie ein denkmalgeschütztes Haus nutzen und die Aufenthaltsräume eine ausreichende Größe (was Ihnen an Raumhöhe fehlt, sollten Sie an Fläche ausgleichen) und ausreichend große, unmittelbar ins Freie führende Fenster als zweiten Rettungsweg haben (vgl. §§ 48 Abs. 2 und 38 Abs. 5 LBO unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1f6d/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP62&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-BauOSH2009pP38 ).
Sie sollten sich mit der oder dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde unterhalten. Liegt das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich finden Sie die/den Sachbearbeiter/in unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee