Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Bestandsschutz

Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.02.2010 16:09:46 Titel: Re: Bestandsschutz
Hallo Dieter,

im Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplans und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 30 m³ umbauten Raumes verfahrensfrei, im Außenbereich liegt die Grenze bei 10 m³ (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung (LBO) unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1f4l/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pG12&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-BauOSH2009pP63 ).

[Zu den Begriffen
„Bebauungsplan“ siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=39
„im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=67
und „Außenbereich“ siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 .]


Liegt das Gartenhaus in einer Kleingartenanlage gilt § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h LBO, der auf das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) verweist. In diesem Falle wäre § 3 BKleingG zu beachten, den Sie u.a. nachlesen können unter -> http://bundesrecht.juris.de/bkleingg/__3.html .


Ich kann „aus der Ferne“ nicht beurteilen, wie „beschädigt“ Ihr Gartenhaus ist. Da Sie schreiben, dass Sie es „wiederaufbauen“ wollen, dürfte der Bestandsschutz aller Voraussicht nach erloschen sein, und der Neubau müsste das jetzt geltende Recht beachten.

So müssen auch verfahrensfreie – also nicht genehmigungsbedürftige – Anlagen logischerweise standsicher sein und beispielsweise auch Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans oder Regelungen einer ggf. bestehenden Landschaftsschutzverordnung beachten.

Bevor Sie einen Wiederaufbau vornehmen, sollten Sie sich mit der oder dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde unterhalten.

Liegt das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich finden Sie die/den Sachbearbeiter/in unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 03.02.2010 um 16:11:11 von Jens Bebensee.
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen