Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Sehr geehrter Matze,
für Ihr Grundstück müssen Sie die Landesbauordnung, das Landeswaldgesetz und das Landesnaturschutzgesetz gleichzeitig einhalten. Auch wenn es für Sie nur schwer zu verstehen ist, müssen Sie für alle Abweichungen von o.a. öffentlichen Vorschriften Anträge stellen:
- Die Waldumwandlung nach dem Landeswaldgesetz ist offensichtlich bereits abgeschlossen
- Sofern Sie die Bäume vor Ablauf der Schutzfrist -bis 01.10.- fällen wollen, müssten Sie einen Befreiungsantrag von § 24 des Landesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde einreichen.
- Ein Bauantrag bzw. eine Baufreistellung muss über die Gemeinde bzw. zeitgleich bei der Gemeinde gestellt werden.
Bei allen diesen Anträgen sollte Ihnen Ihr/e Architekt/in hilfreich zur Seite stehen, zumal er/sie im Bauanzeigeverfahren hierfür verantwortlich zeichnet. Bedenken Sie bitte, dass private wirtschaftlche Gründe bei der Entscheidung über o.a. Anträge nicht berücksichtigt werden dürfen.
In der Hoffnung, dass Sie sich aufgrund der Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben nicht davon abschrecken lassen, Ihr Bauvorhaben zu verwirklichen, verbleibe ich
mit freundl Gruß aus der Kreisstadt
Carola Haage
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Zuletzt geändert am 12.06.2006 um 11:37:59 von Carola Haage.
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