Hallo Martina,
der positive Bauvorbescheid dürfte trotz Teilveräußerung noch gelten, denn Grund- und Geschossflächenzahl gelten im Regelfall nur für Baugebiete.
Liegt die Fläche allerdings in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, (vgl. § 10 BauNVO unter
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__10.html ) könnte die Situation anders aussehen. Denn dann könnte durch die Verkleinerung des Grundstücks eine festgesetzte Grund- und/oder Geschossflächenzahl überschritten werden.
Die Chancen, anstelle des Ferienhauses ein Wohnhaus mit gleicher Grundfläche genehmigt zu bekommen, stehen wahrscheinlich sehr schlecht:
Prägendes Merkmal von Ferien- und Wochenendhäusern ist der zeitweilige Aufenthalt für Erholungszwecke. (Dauer-)Wohngebäude haben demgegenüber ganz andere städtebauliche Anforderungen und Auswirkungen; sie dürfen nicht in Sondergebieten, die der Erholung dienen, und grundsätzlich auch nicht im Außenbereich, sondern im Regelfall nur in den Baugebieten der §§ 2 ff. BauNVO ( vgl.
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/index.html ) errichtet werden.
Unter den Begriff „Wohngebäude“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 5 BauGB fallen übrigens keine Ferien- und Wochenendhäuser. Diese Außenbereichsbestimmung erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen nur die Ersetzung bzw. Erweiterung zulässigerweise entstandener Dauerwohngebäude (BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 – 4 C 59.78 – in BRS 39 Nr. 89 = BauR 1982, 359 und Beschl. v. 06.10.1994 – 4 B 178.94 – in BRS 56 Nr. 86).
Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB denkbar („städtebaulich nicht unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung“, wie etwa Schließung einer bzw. der letzten Baulücke zwischen mehreren Wohnhäusern). Da die Erläuterungen hierzu den Rahmen dieses Forums sprengen würden, kann ich nur auf folgende Links verweisen:
->
http://www.bverwg.de/media/archive/2480.pdf
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http://www.bverwg.de/media/archive/2188.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Internet:
http://www.kreis-stormarn.de/service/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html
Schauen Sie doch gelegentlich einmal in unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php