Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Heike,
der Begriff Wohngebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB meint, dass das vorhandene Gebäude im Wesentlichen Wohnzwecken dienen muss - unabhängig davon, ob es seinerzeit privilegiert (also einem landwirtschaftlichen Betrieb diente) oder nichtprivilegiert genutzt wurde.
Wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, ist mir unklar, warum Sie dort nicht wohnen dürfen. Der Begriff Wohnrecht ist mir in diesem Zusammenhang unbekannt. Ich kann ich mir aber vorstellen, dass Ihnen die dauerhafte Nutzung / das Wohnen verwehrt wird, weil das vorhandene Gebäude seinerzeit evtl. als Ferien- oder Wochenendhaus genehmigt wurde. Sofern das der Fall sein sollte, fehlt es für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB an der erforderlichen Gleichartigkeit der Funktion "Wohnen", wenn ein Wohngebäude durch ein Ferien- oder Wochenendhaus oder umgekehrt ersetzt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1979 - 4 C 23.77; Urt. vom 12.03.1982 - 4 C 59.78).
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