Vielen Dank, das gibt mir schon ein wenig mehr Orientierung.
Bezüglich des Bestandschutzes kann ich nur die Auskunft des örtlichen Bauamtes wiedergeben.
Die Vorbesitzer waren vor der Veräußerung bereits mehrere Jahre nicht mehr melderechtlich unter dieser Anschrift registriert. Nach 2 Jahren wäre somit vom Eigentümer das Wohnrecht aufgegeben. Somit ist das Wohnhaus nur noch als Freizeitobjekt nutzbar. Ein Wohnrecht wird uns nicht wiedergegeben. Die angrenzenden Grundstücke haben das Glück, dass hier ständig Leute gewohnt haben. Deren Wohnrecht somit noch besteht.
Zum § 35 Abs. 4 BauGB habe ich hier aber noch eine Frage. Die Voraussetzung \\\"Wohngebäude\\\", ist diese an ein bestehendes Wohnrecht gebunden? Oder ist es ausreichend, dass dieses Wohnhaus als Wohnhaus zulässigerweise errichtet wurde. Ebenso die Voraussetzung \\\"seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt\\\". Das Objekt wird seit dem Erwerb von uns genutzt. Wir verbringen die Sommermonate hier, bis in den späten Herbst, aber wohnen dürfen wir ja nicht hier.
Gern würden wir einen gleichartigen Neubau für den Eigenbedarf (Wohnen) errichten. Aber hier ist uns einfach keine Tür geöffnet.
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