Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 23.05.2006 12:32:10 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

für die Beantwortung der Frage, ob ein (bebautes) Grundstück noch dem Innenbereich oder bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist in der Tat die Art der Bebauung von entscheidender Bedeutung.

Zu diesem Punkt hat beispielsweise das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 05.10.2005 – 9 LA 344/03 – u.a. folgendes ausgeführt:

„...Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine "aufeinander folgende Bebauung" gekennzeichnet, die "trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Bebauung in diesem Sinne ist nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67)...“

Den vollständigen Beschluss können Sie im Internet nachlesen unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020030003449%20LA .



In seinem Beschluss vom 09.11.2004 – 1 LA 2/04 – hat das vom Niedersächsische Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt:

„...Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Hierbei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. u.a. Urt. v. 6.12.1967 – IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, und v. 6.11.1968 – IV C 2.66 -,
BVerwGE 31, 20). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei können je nach Lage des Einzelfalls auch größere Freiflächen unschädlich sein. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend Beschl. v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428) der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet und den Bebauungszusammenhang nur solche baulichen Anlagen herzustellen vermögen, die einen Ortsteil bilden können. Dazu zählen nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschl. v. 2.3.2000 – 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = ZfBR 2000, 428)...“

Auch dieser Beschluss ist nachzulesen im Internet, und zwar unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020040000021%20LA .


Ihre Frage lässt sich also nicht ohne Weiteres eindeutig beantworten.


Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt

Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 23.05.2006 um 14:34:56 von Jens Bebensee.
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen