Geschrieben von:
Jochen Möller
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Nachdem ich schon von Pontius zu Pilatus gelaufen bin und und selbst von Bauamtsleitern immernoch keine Antwortwort bekommen habe, versuche ich's mal hier.
Ich beabsichtige, mir ein kleines Windrad in den Garten zu stellen und damit den hauseigenen Strom zu erzeugen. Geplant ist eine Masthöhe von etwa 10m und ein Flügeldurchmesser von ca. 3,20m. Die Anlage wird in etwa 2kW Strom erzeugen (natürlich nur bei entsprechendem Wind).
In der LBO findet sich im §69 allerlei genehmigungsfreies zu den "neuen" Enrgien (Blockheizkraftwerke, Solarpanels, Brennstoffzellen, Wärmepumpen usw), jedoch sagt sie nichts über Windräder aus. Und das obwohl es in Schleswig-Holstein doch nahe läge... Andere Länder habe da klare Regeln. Bayern sagt: Windräder bis zu 10m Narbenhöhe - Sachsen sagt: Windräder bis zu 2kW seien genehmigungsfrei. Diese Kriterien würde mein Windrad ja erfüllen. Aber wie sieht es in der Praxis in Schleswig-Holstein aus? Gibt es da schon Abrissverfügungen? Oder kann ich mein Windrad als Fahnenmast (§69 bis 12m genehmigungsfrei) betrachten? Oder vielleicht eine Antenne oben drauf setzen und es als Antenne deklarieren? Einige Bauamtsleiter, die ich ansprach, wollten sogar eine Statik dafür! Doch kein Hersteller bietet eine Statik für seine Windräder. Es wiehert der Amtsschimmel!
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