Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr M.,
1.) Ein Austausch einzelner Balken ist noch vom Bestandsschutz gedeckt.
2.) Keine Stellungnahme erforderlich.
3.) Ein solch altes Gebäude wird im Außenbereich voraussichtlich unter die erleichternden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB fallen und möglicherweise sogar unter Denkmalschutz stehen. Geringfügige Erweiterungen wären sicherlich möglich.
Im Innenbereich käme es auf die Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans bzw. die Eigenart der näheren Umgebung an, ob die Nutzungsänderung und Erweiterung genehmigungsfähig ist.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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