Hallo.
Ich fasse mich - gern - kurz.
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1.) Wenn Sie beispielsweise bei einem Wohnhaus die Giebelaußenwände wegreißen und neu hochziehen, greifen Sie so stark in die Statik ein, dass eine statische Nachrechnung des gesamten Baukörpers erforderlich wird.
Verstanden, logisch, begreifbar. So weit.
Liegt so ein statischer Eingriff auch schon vor, wenn es um einzelne Balken geht ??????
2.) Der Kostenfaktor soll vermeiden, dass aus Ruinen Neubauten entstehen. Für bestimmte, sogar schon aufgegebene, aber dennoch erhaltenswerte Gebäude ermöglicht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB noch eine Änderung oder Nutzungsänderung, wie z. B. für Leuchttürme oder Mühlen.
O. K.
3.) Eine Nutzungsänderung (Funktionsänderung) einer baulichen Anlage wirft die Baugenehmigungsfrage erneut auf. Praktisch müsste man sich bei der baurechtlichen Beurteilung einer Nutzungsänderung das vorhandene Gebäude wegdenken und die Frage klären, ob an gleicher Stelle ein Neubau genehmigt werden darf.
Stellen wir uns das alte landwirtschaftliche Gebäude vor. Erbaut 1600so-und-so.
Ausstattung "Donnerbalken".
Nun in 2009 machen die Eigentümer viele Kinderchen und möchten ein echtes Bad und Gästetoilette.
Kann / darf / muß dieser Anbau genehmigt werden ????????? (Wenn sonst nix dagegen spricht.)
Aussenbereich ?
Innenbereich ?
Mit kurzen aber ganz netten Grüßen.
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