Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Dieter,
die Vorschrift will den v o r ü b e r g e h e n d e n Schutz von Tieren und die Unterbringung von Erteerzeugnissen ermöglichen.
Während Gebäude zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen durchgängig genutzt werden dürfen, dienen beispielsweise dem vorübergehenden Schutz von Tieren (tür- und torlose) Weidehütten, die die Tiere „ohne fremde Hilfe“ betreten und wieder verlassen können. Ein Stall, in dem Tiere im sog. „Rein-Raus-Verfahren“ gemästet werden, würde dem vorübergehenden Schutz selbst dann nicht dienen, wenn der Stall zwischen den einzelnen Mastgängen planmäßig vier Wochen leer stünde.
Die Stellungnahme vom 05.07.2009 verweist bereits auf meinen Beitag vom 10.08.2005 und damit auf eine Kommentierung zur alten LBO. Hier nun doch noch einmal der Text:
Nach dem Kommentar Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Auflage, 8. Lieferung - Stand: Februar 2005 - (Rdnr. 83 zu § 69 LBO) handelt es sich i.d.R.
„... um untergeordnete Gebäude im Sinne des § 57 Abs. 2, z.B. um die auf Viehweiden üblichen, ohne Fundament und leichtgebauten Schutzhütten (zum vorübergehenden Schutz des Viehs) ... Zu Gebäuden nach Nummer 22 zählen Viehunterstände, Melkstände, Feldscheunen oder Offenställe, nicht hingegen Schutzhütten für Land-, Forst- oder Gärtnereiarbeiter, Angler, Jäger oder Wanderer. Es fehlt einem Gebäude i. d. R. das Merkmal „zum vorübergehenden Schutz“ von Tieren, wenn es sich um das einzige Stallgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt; auch die Konstruktion schließt den nur vorübergehenden Unterbringungszweck von Pferden aus, wenn es nicht als in der Landwirtschaft üblicher offener Weideunterstand anzusprechen ist (OVG Lüneburg, Urt. vom 9. November 1979 - 1 A 110/78 -, n.v.). Ein Stall, der - wie übliche Ställe - zum dauernden Schutz von Tieren bestimmt ist, ist nicht nach Nummer 22 genehmigungs- und anzeigefrei. Wenn z. B. Tiere regelmäßig in einem Stall gehalten werden, handelt es sich nicht um einen „vorübergehenden Schutz von Tieren“, sondern um eine auf Dauer angelegte Tierhaltung in einem Gebäude, das nach § 73 oder § 75 genehmigungsbedürftig ist...“
Die Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der neuen LBO soll nicht jedermann, sondern nur solchen Personen die Möglichkeit eröffnen, u. a. Weideschutzhütten zu errichten, die einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb führen und damit die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllen.
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fordert wiederum, dass ein Vorhaben dem „Betrieb“ dienen muss. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechsprechung dann der Fall, wenn ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
Kurz gesagt:
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der neuen LBO verbietet es nicht, im Einzelfall ein Fundament oder einen festen Boden einzubauen, wenn ein „vernünftiger Landwirt“ dies auch täte.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 06.07.2009 um 18:29:03 von Jens Bebensee.
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