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Thema: Carport

Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.04.2009 15:48:26 Titel: Re: noch was vergessen
Hallo Günther,

also, da der Nachbar auf der gegenüberliegenden Seite Ihres Grundstückes offensichtlich nicht durch die Grenzbebauung betroffen ist, wird er kaum nachweisen können, dass er in seinen nachbarlichen Belangen beeinträchtigt ist.
Zu Ihrer zweiten Frage: Bevor es zu einem Abriss kommt, ist erstmal zu prüfen, ob es sich - wie bereits beschrieben - um 1. ein genehmigungspflichtiges Gartenhaus handelt und 2. ob es dort zulässig ist ( Stichwort: 9,00m Grenzbebauung).
Wenn nun, und darauf zielt sicherlich Ihre Frage ab, die Nachbarzustimmung zu Ihrer Grenzbebauung nicht vorliegt, kann der Nachbar, in dem er sein Einverständnis verweigert, erwirken, dass Sie die Grenzbebauung auf 9,00m zurückbauen müssen.
Es gilt der Grundsatz, dass widerrechtlich errichtete Bauten nicht durch ihre Standdauer legalisiert werden. Also grundsätzlich bleibt ein unzulässiger Bau immer unzulässig. Ein betroffener Nachbar hat aber nur eine bestimmte Zeit lang die Möglichkeit durch einen so gegannten Antrag auf Einschreiten den seiner Ansicht nach unzulässigen Bau bekanntzugeben und die Bauaufsicht mit der Überprüfung zu "beauftragen". Da diese Zeitspanne aber von Fall zu Fall variiert, möchte ich dazu keine Hausnummer nennen. Beispielsweise muss man einem Nachbarn, dem im Sommer auffällt, dass neben seiner Terrasse im letzten Herbst vom Nachbarn eine 3m hohe und 10m lange Sichtschutzwand errichtet wurde, zugestehen, dass er dies vielleicht erst im Sommer so richtig realisiert und bemerkt, dass er sich beeinträchtigt fühlt.
Es gibt, auch wenn die Zeitspanne für einen Antrag auf Einschreiten des Nachbarn "abgelaufen" ist, noch immer die Möglichkeit, dass die Bauaufsicht beschließt, von Amts wegen gegen den unzulässigerweise errichteten Bau vorzugehen, z.B. weil in der näheren Umgebung ebenfalls gegen ähnliche Fälle vorgegangen wurde o.ä.
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