die Anforderungen an Umwehrungen sind in § 43 der LBO geregelt; demnach müssen Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, umwehrt werden.
Eine Umwehrung muss nach § 43 Abs. 5 bei einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m mindestens 0,90 m hoch sein.