Hallo Martin,
gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, zu der auch die Sauna gehört, bis zu 30 m³ genehmigungs- und bauanzeigefrei.
Eine Feuerstätte ist nur in und an vorhandenen Gebäuden genehmigungsfrei (§69 Abs. 1 Nr. 12 LBO).
Sollten Sie jetzt eine Sauna mit einem Ofen für Festbrennstoffe aufstellen lassen wollen, so ist diese mit der Feuerstätte als Gesamtanlage gemäß § 68 LBO genehmigungspflichtig.
Es wäre aber denkbar, erst das Gebäude ohne Aufenthaltsräume zu errichten und anschließend ( also nicht im direkten Bebauungszusammenhang ) die Feuerungsanlage einzubauen. Dafür wäre aber eine Bescheinigung des Schornsteinfegers gem. § 69 Abs. 1 Nr. 12 LBO einzuholen. Das hört sich zwar etwas komisch an, ist aber meiner Meinung nach ein gangbarer Weg.
Ich möchte auf eventuell entgegenstehende Festsetzungen eines möglicherweise geltenden Bebauungsplanes hinweisen. Hierzu hilft Ihnen gerne der für Ihre Gemeinde zuständige Sachbearbeiter weiter (
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenInnerorts.pdf ).