Hallo Herr Petersen,
der Begriff „zulässig“ meint, dass die Errichtung einer Garage ggf. keiner Baugenehmigung bedarf, also ohne Antrag gebaut werden dürfte. Die Errichtung an einem bestimmten Standort, z.B. im Außenbereich, kann aber eben unzulässig sein, d.h. nicht gestattet sein.
Wie Frau Bebensee dazu bereits ausgeführt hat, kann eine Garage im Außenbereich aus planungsrechtlichen als auch aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein.
Suchen Sie das Gespräch mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Bauaufsicht (
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenAusserorts.pdf) bzw. der Unteren Naturschutzbehörde.