Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo Herr Neumann,
also genehmigungspflichtig wird es in dem Moment, in dem Sie in das Tragwerk des Hauses eingreifen (z.B. neue Durchbrüche oder Öffnungen in tragenden Wänden, zusätzliche Fenster- und Türöffnungen). So wäre auch die neue Öffnung für Ihre Haustür genehmigungspflichtig.
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