Hallo Herr Bäcker,
Rechtsberatung können und dürfen wir Ihnen nicht anbieten – dafür sind „andere“ da.
Folgende Hinweise will ich Ihnen aber gerne geben:
1.)
Baugenehmigungen und Vorbescheide bedürfen bundesweit der Schriftform (siehe für Rheinland-Pfalz §§ 70 Abs. 1 Satz 3 und 72 LBauO unter - >
http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P70.htm und ->
http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P72.htm ).
2.)
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 d) LBauO RLP sind Kleinwochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen (bau)genehmigungsfrei (siehe unter - >
http://rlp.juris.de/rlp/BauO_RP_P62.htm ).
3.)
§ 1 Abs. 2 der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze RLP vom 18.09.1984 – mit späteren Änderungen – definiert Wochenendplätze als „…Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten und vorübergehenden Bewohnen von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind...“ (siehe unter - >
http://rlp.juris.de/rlp/CPIV_RP_P1.htm ).
Kleinwochenendhäuser sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung „…Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 40 m² und einer Gesamthöhe bis zu 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz mit einer Grundfläche bis zu 10 m² oder ein Vorzelt außer Betracht…“
Auf Kleinwochenendhäuser sind nach § 8 Abs. 1 der Verordnung „... die Bestimmungen der Landesbauordnung über die lichte Höhe und die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen und über Wohnungen nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz sowie an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile werden nicht gestellt…“ (siehe unter - >
http://rlp.juris.de/rlp/CPIV_RP_P8.htm ).
4.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entscheiden, dass die erleichternden Regelungen für die Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich (vgl. heute § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nur auf Dauerwohngebäude, nicht jedoch auf Wochenend- bzw. Ferienhäuser anzuwenden sind, so z. B. Beschlüsse vom 13.09.1988 – 4 B 155/88 – (in BRS 48 Nr. 78 = BauR 1988, 699) und vom 06.10.1994 – 4 B 178/94 – (in BRS 56 Nr. 86 = BauR 1995, 218). Auf den erstgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hatte ich in diesem Forum übrigens bereits unter dem Stichwort „Landkreis Lahn-Dill“ verwiesen (siehe meine Antwort vom 28.12.2004 an Ingo).
5.)
Demnach wird Ihr „sonstiges Vorhaben“ (Nutzungsänderung von Wochenendhaus in Dauerwohngebäude bei gleichzeitiger Erweiterung, d. h. in der Summe praktisch der Neubau eines Dauerwohngebäudes mit einer größeren Grundfläche als das bestehende Kleinwochenendhaus) aller Voraussicht nach öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB (siehe unter - >
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) beeinträchtigen.
Die Lage in Gewässernähe dürfte die Sache nicht unbedingt einfacher machen (siehe § 15a Landeswassergesetz RLP unter - >
http://rlp.juris.de/rlp/WasG_RP_2004_P15a.htm ).
Mit freundlichen Grüßen
aus dem kühlen Norden
Jens Bebensee