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Thema: Erweiterung Wochenendhaus

Autor Beitrag
 Verfasst am: 13.12.2008 11:42:43 Titel: Erweiterung Wochenendhaus
Guten Tag

Ein tolles Forum. Wenn die für mich zuständigen Sachbearbeiter nur ein wenig von Ihrem Fachwissen gehabt hätten hätte ich mir viel Geld und Ärger ersparen können.

Hier mein Fall: Im März 2008 habe ich mir in Rheinland- Pfalz, OG Gries (am Ohmbachsee) ein Wochenendhaus gekauft. Mich interessierte dies Gebäude / Gelände aber vorwiegend hinsichtlich einer weiteren Bebauung mit ständiger Wohnsitznahme.

Da die ständige Wohnsitznahme nach Recherche im Internet ein Problem darstellt habe ich mich mit dem OG- Bürgermeister und dem Sachbearbeiter der unteren Baubehörde über dieses Problem besprochen. Beide sahen kein Problem und bejahten ein Anbau von ca 40m² (auf insgesamt ca. 80-90m²). Nach einer fernmündlichen Absprache der beiden habe ich das Haus erworben. Ansonsten hätte ich es nicht erworben.

Der SB der unteren Baubeh. teilte mit dann (zum Gklück unter Zeugen) mit das ich auf eine Bauvoranfrage verzichten kann. Auf Frage in welchem Umfang ich dort bauen kann, sagte der SB, das das meine Sache wäre.

Zuerst hatte ich vor ein Wohnobjekt von ca. 90m² zu bauen. Im Rahmen der Planung mit meinem Architekten kam ich zu dem Schluß das ich gerne selbst dort Wohnen würde (mit 2 Kindern). Zum Schluß reichte ich einen Bauplan von 138m² ein: Dieser wurde von der VG bejaht; (Bebauung in zweiter Reihe), vom OG Rat abgelehnt (die Bebauung würde sich nicht in die Splittersiedlung einfügen- eigentlicher Grund: man wollte nicht das in dieser Lage weitere Wohnhäuser entstehen). Das Einvernehmen wurde verweigert.

Es kam noch hinzu das die OG Sitzung am EM- Spiel Deutschland Türkei stattfand und um 20.00 Uhr begann. Ein OG- Mitglied gestand mir das sich mit der Baugenehmigung nicht groß besch. wurde.

Die VG verstand die Entscheidung nicht. Ich habe mir dann 5 Seiten mit Begründungen einfallen lassen und diese in der nächsten OG- Sitzung verlesen. Diesmal war der Hammer das der Orts- Bgm. mir in den Rücken fiel (Herr Bäcker- so war das nicht; sie wollten doch nur ein Ferienhaus erweitern) und nachweislich die Unwahrheit sagte. Er hatte bemerkt das er einen Fehler gemacht hatte indem er mir eine Baugenemigung in Aussicht stellte und der OG- Rat nicht seiner Meinung war.

Wie die Entscheidung ausging können sich sich vorstellen. Mein Plan B war nun das Ferienhaus zu erweitern (um21m²) um dieses an Gäste vermieten zu können ( in der jetzigen Größe ist es nicht reizvoll).

Diesmal reichte ich (habe gelernt) eine Bauvoranfrage ein. Der gleiche SB der Baub. warf nun mal einen Blick in die Baugenehmigung von 1968. Diese wurde von der Bezirksreg. aufgrund den §§36(1), 35(2) BauG erteilt. Der SB stellte nun fest das das Haus im Außenbereich liegt; mein Anbau sollte zur Seeseite in den schon bestehenden Außenbereich gabaut werden.

Zuvor waren alle wieder dafür. Mann fand es gut; der Tourismus sollte ja gefördert werden.
Der OG Ra hat wieder wieder abgelehnt. Laut SB dürfe ein Ferienhaus nicht größer als 40m2 sein. Die OG hätte das Hus zu einem Wohnhaus machen müssesn um der Erweiterung zuzustimmen können. Wollten diese natürlich nicht.

Meine Reaktion können sice sich vorstellen; im rathaus haben die Wände gewackelt. Am gleichen Tag lese ich in der zeitung das auf einem Luftline 800m entfernten Campingplatz nun eine halle von 600m² gebaut werden soll.

Was habe ich nun vor?

Zum Einen habe ich vor die VG auf die mir entstandenen Architektenkosten von ca. 2000 € zu verklagen da ich erst auf deren Vorschlag die vorgeschaltete (und günstige) Bauvoranfrage ausließ.
Zum Anderen habe ich einen Termin bei dem Kreisrechtsausschuß um meine fall zu schildern.

Nun kommen sie in Spiel: haben sie irgenweche Ideen die meine Argumention stützen könnten ?
Stimmt es das Wochenendhäuser nur 40m² groß sein dürfen.

Mein bestehendes ferienhaus wurde aufgrund von § 35(2) genehmigt(2)
(Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.)

Kann ich mich bei dem Anbau nicht auch auf §35(2) berufen ? warum soll der Anbau denn plötzlich öffentliche Belange beeinträchtigen ?
Weiter ist auch die Erschließung gesichert. Strom und Wasser liegen in dem Haus. Weiter besteht eine Klärgrube. das Haus soll jedoch auf eigene Kosten an die Kläranlage angeschlossen werden (ein Anschluss ist im Gehweg vorgesehen; Absprachen mit den Gemeindewerken wurden schon getätig).

Ich hoffe meine Schilderung ist nicht zu Umfangreich. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

mit freunlichen grüßen


Markus Bäcker, Schönenberg- Kübelberg










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