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Thema: Fahrrad-/Geräteschuppen Baugenehmigung?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.01.2006 10:31:47 Titel: Re: Containerabstellung
Hallo Frau Stascheit,

vielleicht haben Sie sich etwas zu früh bei mir bedankt, denn Ihre Frage lässt sich leider ohne nähere Angaben zur Lage Ihres Grundstücks nicht genau beantworten.

Befestigte Lagerplätze sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1, unbefestigte Lagerplätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) als bauliche Anlagen (siehe http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).

Lagerplätze in Wohngebieten und im Außenbereich sind unabhängig von ihrer Größe baugenehmigungspflichtig, Lagerplätze in anderen Bereichen nur, wenn sie eine Fläche von mehr als 300 m2 haben (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 36 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Den städtebaulichen Begriff „Außenbereich“ haben wir übrigens in unserem Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 näher erläutert.

Alle Lagerplätze müssen - ob genehmigungspflichtig oder nicht - die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beachten, wie beispielsweise Festsetzungen eines evtl. maßgeblichen Bebauungsplans, die Bestimmungen des § 6 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ), die Brandschutzbestimmungen des § 19 Abs. 1 LBO ( siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P19.htm ), die Bestimmungen des § 21 LBO über die Verkehrssicherheit (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P21.htm ), usw,.

Bauplanungsrechtlich sind Lagerplätze im Regelfall nur in Gewerbegebieten (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/BJNR004290962BJNE001502307.html ) und Industriegebieten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/BJNR004290962BJNE001602307.html ) zulässig.


Ich empfehle Ihnen deshalb, sich vor Aufstellung der Container mit dem/der für den Aufstellungsort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht in Verbindung zu setzen und ihm/ihr den Sachverhalt zu schildern.

Wenn Ihr Grundstück im Zuständigkeitsbereich der Stormarner Bauaufsicht liegt, finden Sie den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in unter der Internetadresse http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf


Mit freundlichem Gruß
aus Bad Oldesloe

Jens Bebensee
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